Verfahren

Ärztliche Untersuchung von jugendlichen Auszubildenden und Berufsanfängern - Bescheinigung vorlegen lassen

Verfahrensablauf

Die Jugendlichen erhalten in der Arztpraxis einen Erhebungsbogen. Er wird von den Eltern oder anderen Sorgeberechtigten ausgefüllt und von Eltern und Jugendlichen gemeinsam unterschrieben. Der Bogen wird während der ärztlichen Untersuchung zurückgegeben. Das ärztliche Personal zeichnet die Ergebnisse der Erstuntersuchung in einem Untersuchungsbogen auf. Die Praxis muss ihn zehn Jahre lang aufbewahren.

Die Ärztin oder der Arzt stellt für den Ausbildungsbetrieb eine Bescheinigung über die Untersuchung aus. Darin sind die Tätigkeiten zu nennen, bei deren Ausführung die Gesundheit oder die Entwicklung der Jugendlichen aus ihrer oder seiner Sicht gefährdet ist.

Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung müssen Jugendliche eine Bescheinigung des Arztes oder der Ärztin über die erste Nachuntersuchung vorlegen. Die Untersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Sie sollten als Arbeitgebende neun Monate nach Beginn der Ausbildung an diese Untersuchung erinnern.

Zuständikgeit

Hausarzt oder Hausärztin oder fachärztliches Personal für Kinder- und Jugendheilkunde.


Voraussetzungen

  • Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und möchten eine Person unter 18 Jahren beschäftigen oder beschäftigen sie bereits.

Diese Person unter 18 Jahren stand bisher noch nicht Vollzeit im Berufsleben.

Eine Bescheinigung ist nicht erforderlich bei

  • einer geringfügigen Beschäftigung oder
  • einer nicht länger als zwei Monate dauernden Beschäftigung oder
  • bei vollzeitschulpflichtigen Ferienjobbern.

Die Beschäftigungen dürfen in allen oben genannten Fällen nur leichte Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendlichen zu befürchten sind, umfassen.


Informationen

Arbeitgebende dürfen keine Jugendlichen, ob als Auszubildende oder als Arbeiterinnen und Arbeiter, ohne eine ärztliche Bescheinigung über eine Erstuntersuchung beschäftigen. Vor dem Eintritt ins Berufsleben müssen Jugendliche sich daher von einem Arzt oder einer Ärztin gründlich auf ihren Gesundheitszustand untersuchen lassen. Die Untersuchung soll gewährleisten, dass die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, denen sie gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen sind.

Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung stattfinden, damit eventuelle Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und die Entwicklung der Jugendlichen festgestellt werden können.


Erforderliche Unterlagen

keine


Gebühren

Die Kosten für die Untersuchung übernimmt das Land Baden-Württemberg.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

  • 06.02.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg