Verfahren

Hebammenhilfe in Anspruch nehmen

Verfahrensablauf

Sie haben Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl und sprechen Sie mit ihr die weiteren Termine ab.

Zuständikgeit

Ihre gesetzliche oder private Krankenkasse


Voraussetzungen

Sie sind schwanger oder haben bereits entbunden.


Informationen

Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach.

Wenn das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat es selbst Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe. Dies gilt beispielsweise in Fällen der Adoption oder bei Tod oder wenn die Mutter kranksheitsbedingt nicht beim Kind sein kann.


Erforderliche Unterlagen

bei gesetzlich Versicherten: die Krankenversichertenkarte


Gebühren

  • für gesetzlich Versicherte: Keine
  • für privat Versicherte: Klären Sie die Kostenübernahme vorher mit Ihrer Versicherung.

Rechtsgrundlage

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)

Freigabevermerk

17.04.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg