Verfahren

Vorkaufsrecht der Gemeinde - Negativzeugnis beantragen

Verfahrensablauf

Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies der beurkundende Notar oder die beurkundende Notarin.

Er oder sie beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.

Zuständikgeit

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk das Grundstück liegt


Voraussetzungen

keine


Informationen

Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei

  • Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt und
  • Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie

  • kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
  • dieses nicht ausübt.


Erforderliche Unterlagen

keine


Gebühren

Die Höhe der Gebühren für ein Negativzeugnis richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlage

§§ 24 - 28 Baugesetzbuch (BauGB) (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)

Freigabevermerk

  • 18.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg