Zuwendungen beantragen für Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule oder Angebote der flexiblen Nachmittagsbetreuung
Verfahrensablauf
Sie müssen die Zuwendung schriftlich beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium. Alternativ können Sie es im Kultusportal herunterladen. Sie können es persönlich abgeben oder schriftlich übermitteln.
Der Zuschuss wird frühestens ab März des laufenden Schuljahres durch Bewilligungsbescheid festgesetzt.
Tipp: Sie haben mehrere Betreuungsgruppen an verschiedenen Standorten eingerichtet? Dann können Sie die Zuwendungen ab dem zweiten Jahr des Bestehens der Gruppe in einem Sammelantrag beantragen. Das Antragsformular "Sammelantrag" erhalten Sie auch beim zuständigen Regierungspräsidium. Alternativ können Sie es im Kultusportal herunterladen.
Zuständikgeit
das Regierungspräsidium
Voraussetzungen
- Pro Gruppe können höchstens 15 Stunden wöchentlich bezuschusst werden.
- Für jede Gruppe muss mindestens eine eigene Betreuungsperson zur Verfügung stehen.
- Freie Träger erhalten die Zuwendung nur, wenn sie als gemeinnützig anerkannt sind.
- Es können nur die tatsächlich an Schultagen geleisteten Betreuungsstunden bezuschusst werden.
- Bei Verlässlicher Grundschule: Der tägliche Zeitrahmen beträgt einschließlich Unterricht und Pausen bis zu sechs Stunden. Die Betreuungszeit endet spätestens ums 14:00 Uhr. Bei flexibler Nachmittagsbetreuung: Die Zuwendungen werden nur für die am Nachmittag geleistete Betreuungszeit an Schultagen gewährt. Der Nachmittag beginnt frühestens um 12:00 Uhr und die Betreuungszeit endet spätestens um 17:30 Uhr.
Informationen
Zuwendungsbetrag bei der Verlässlichen Grundschule: pro Gruppe und Schuljahr EUR 652,00 für jede betreute Wochenstunde, maximal EUR 9.780.
Zuwendungsbetrag bei der flexiblen Nachmittagsbetreuung: pro Gruppe und Schuljahr EUR 379,00 und jede betreute Wochenstunde, maximal EUR 5.685.
Sie müssen sie vollständig dazu verwenden, um
- Ihren Betreuungsbetrieb zu finanzieren beziehungsweise
- Ihre finanziellen Ausfälle durch die soziale Gestaltung der Elternbeiträge zu decken.
Die Zuwendungen können erhalten:
- öffentliche Schulträger
- freie Träger (z. B. Kirchen, Elternvereine, Fördervereine oder Sportvereine)
Ausgenommen von der Förderung sind:
- Betreuungsangebote, die bereits Förderungen nach anderen Vorschriften erhalten. Das gilt z. B. für das Jugendbegleiter-Programm oder für die Förderung durch die Kommune nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz.
- Betreuungsgruppen an Internaten und Heimen im Sinne von § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg
- Schülerinnen und Schüler von Ganztagsschulen nach § 4a Schulgesetz und von Gemeinschaftsschulen nach § 8 a Schulgesetz
Derzeitiger Stand:
Das Land Baden-Württemberg hat die Landesförderung zum Schuljahr 2021/2022 für kommunale Betreuungsangebote erhöht. Es erfolgte somit eine Anpassung an den Nominallohnindex (Personalkostensätze).
Erforderliche Unterlagen
Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
05.03.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg
Zugehörige Formulare