Stromanbieter wechseln
Verfahrensablauf
Um den Stromanbieter zu wechseln, müssen Sie den alten Vertrag kündigen und einen neuen Vertrag abschließen. Dabei müssen Sie die mit dem bisherigen Versorger vereinbarten Kündigungsfristen beachten. Sie sollten den alten Vertrag nicht kündigen, bevor Sie einen neuen mit dem gewählten Stromanbieter abgeschlossen haben. Setzen Sie sich daher bereits im Vorfeld direkt mit dem Unternehmen in Verbindung, zu dem Sie wechseln möchten. In vielen Fällen bietet Ihnen der neue Stromanbieter an, die Formalitäten der Kündigung Ihres alten Vertrages in Ihrem Auftrag zu erledigen. Normalerweise können Sie mit ihm einen "All-inclusive-Vertrag" abschließen, der alle erforderlichen Leistungen enthält. Darunter kann auch eine Vollmacht sein, mit der Ihr neuer Stromlieferant folgende Verträge mit dem Netzbetreiber abschließen kann:
- Durchleitungsvertrag (Nutzung des Stromnetzes)
- Anschlussnutzungsvertrag (Nutzung des Stromanschlusses in Ihrer Wohnung/Ihrem Haus)
Der neue Vertrag sollte neben dem vereinbarten Preis und dem Lieferbeginn unter anderem auch Vertragsdauer und Kündigungsfristen enthalten.
Hinweis: Der örtliche Stromversorger hat im Rahmen der so genannten Grund- oder Ersatzversorgung eine allgemeine Versorgungspflicht. Das bedeutet, dass Sie in jedem Fall mit Strom versorgt werden, auch wenn es zu Verzögerungen bei der Lieferung durch das neue Unternehmen kommen sollte.
Zuständikgeit
das Unternehmen, mit dem Sie einen neuen Vertrag abschließen möchten
Voraussetzungen
Sie haben einen bestehenden Vertrag mit einem Stromanbieter.
Informationen
Als Verbraucherin oder Verbraucher können Sie Ihren Stromanbieter selbst wählen. Die Netzbetreiber halten nur noch das Monopol an den Stromnetzen, nicht mehr an der Stromlieferung.
Erforderliche Unterlagen
Vertragsformular
Formulare für den Vertrag erhalten Sie von Ihrem neuen Stromanbieter.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.10.2015 freigegeben.