Vermittlungsverfahren zur Auseinandersetzung bei Erbengemeinschaften beantragen
Verfahrensablauf
Sie müssen die Einleitung des Vermittlungsverfahrens beim Notariat beantragen.
In dem Antrag sollen die Personalien der Erblasserin oder des Erblassers, der Beteiligten und die Teilungsmasse mit Aktiva und Passiva bezeichnet werden.
Das Notariat lädt alle Beteiligten zu einem Verhandlungstermin. Sind alle Beteiligten zum Termin erschienen, beurkundet das Notariat die während der Verhandlung zustande gekommene Vereinbarung.
Wenn Sie nicht erscheinen, können Sie Ihre Zustimmung gerichtlich zu Protokoll geben. Sie können Ihre Zustimmung auch in öffentlich beglaubigter Form abgeben. Tun Sie dies nicht, gilt bei Ihrem Nichterscheinen Folgendes:
- Das Vermittlungsverfahren findet auch ohne Sie statt. Die Vereinbarung wird in einer Urkunde festgehalten.
- Sie erhalten eine Mitteilung über den Inhalt der Urkunde.
- Sie können die Urkunde beim Notariat einsehen und eine Abschrift anfordern.
- Innerhalb einer durch das Notariat zu bestimmenden Frist können Sie der Vereinbarung widersprechen. Tun Sie das nicht, gilt Ihr Einverständnis mit der beurkundeten Vereinbarung als erteilt.
Zuständikgeit
Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jede Notarin oder jeder Notar zuständig, die beziehungsweise der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem die Erblasserin oder der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Voraussetzungen
Um am Vermittlungsverfahren teilnehmen oder es beantragen zu können, müssen Sie eine der folgenden Personen sein:
- Miterbin oder Miterbe
- Erwerberin oder Erwerber eines Erbteils
- Inhaberin oder Inhaber eines Pfandrechts oder Nießbrauchs an einem Erbteil
Informationen
Ein Vermittlungsverfahren kann sinnvoll sein, wenn
- es keinen zur Auseinandersetzung der Erbschaft berechtigten Testamentsvollstrecker gibt und
- die Auseinandersetzung mehrerer Miterbinnen und Miterben geregelt werden soll.
In diesen Fällen kann sich eine Erbengemeinschaft an das zuständige Notariat wenden, um die Erbschaft aufzuteilen. Das Notariat vermittelt zwischen den Beteiligten und beurkundet getroffene Vereinbarungen.
Hinweis: Streitige Rechtsfragen dürfen nicht offen sein, denn die müssen in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden.
Erforderliche Unterlagen
Im Einzelfall müssen die Beteiligten Nachweise ihrer Ansprüche vorlegen. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Notariat, welche Unterlagen nötig sind.
Gebühren
Für die Vermittlung erhebt das Notariat eine Gebühr, die vom Nachlasswert abhängt. Genaue Auskünfte erteilt Ihr Notariat. In folgenden Fällen ermäßigt sich die Gebühr:
- Das Verfahren endet ohne Bestätigung der Auseinandersetzung.
- Das Verfahren erledigt sich vor der Verhandlung.
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
- § 2042 Auseinandersetzung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG:
- §§ 363 - 373 Nachlassauseinandersetzung/Vermittlungsverfahren
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2024 freigegeben.