Anzeige - Lärmbelästigung melden
Verfahrensablauf
Sie können die Lärmbelästigung bei Ihrer Gemeinde oder in akuten Fällen bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Die Polizei prüft vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift sie erforderliche Maßnahmen wie zum Beispiel Ausschalten der Musikanlage. Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 geahndet werden.
Zuständikgeit
- die Gemeinde als Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) oder
- jede Polizeidienststelle
Voraussetzungen
Sie fühlen sich durch Lärm belästigt.
Informationen
Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab.
Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen und versuchen Sie eine Lösung zu finden, die für alle akzeptabel ist.
Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft, ob sie sich ebenfalls belästigt fühlen und gegebenenfalls schon tätig geworden sind.
Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie
- die zuständige Behörde verständigen oder
- sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.
Hinweis: Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen müssen Sie anders vorgehen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Gebühren
keine
Rechtsgrundlage
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG):
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
Freigabevermerk
26.09.2024 Innenministerium Baden-Württemberg