Grundsteuer festsetzen
Verfahrensablauf
Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen.
Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.
Diese betragen:
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille
- für Einfamilienhäuser:
- für die ersten 38.346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und
- für den Rest des Einheitswerts 3,5 Promille
- für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille
- für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille
Der errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.
Ihr Steuerbetrag ergibt sich dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.
Die errechneten Größen
- Einheitswert,
- Grundsteuermessbetrag und
- Grundsteuer
werden Ihnen jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.
Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.
Zuständikgeit
- die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet
Voraussetzungen
Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundstück zählen:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungs- und Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
Informationen
Wenn Sie Grundbesitz haben, müssen Sie jährlich Grundsteuer bezahlen.
Es wird unterschieden zwischen
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
- Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.
Erforderliche Unterlagen
keine
Gebühren
keine
Rechtsgrundlage
Grundsteuergesetz (GrStG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Freigabevermerk
23.01.2024; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg