Verfahren

Rechtliche Betreuung - Aufwendungsersatz beantragen

Verfahrensablauf

  • Den Antrag stellen Sie formlos bei der zuständigen Stelle. Nach dem ersten Antrag gilt in den Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts als Antrag. Beantragen Sie keinen pauschalen Aufwendungsersatz, müssen Sie die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorlegen.
  • Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.

Zuständikgeit

das Amtsgericht, bei dem die Betreuung anhängig ist


Voraussetzungen

Sie sind ehrenamtliche rechtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer.


Informationen

Als ehrenamtliche rechtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer haben Sie Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen. Sie können einen Vorschuss verlangen.

Hinweis: Ist die betreute Person mittellos, so können Sie Ersatz aus der Staatskasse verlangen.

Ist die betreute Person nicht mittellos und erfasst die Betreuung auch die Vermögenssorge, können Sie den Aufwendungsersatz direkt aus dem Vermögen der betreuten Person entnehmen.

Zu den notwendigen Aufwendungen gehören beispielsweise

  • Fahrtkosten
  • Parkgebühren
  • Portokosten
  • Kopierkosten.

Sie können die Aufwendungen einzeln oder über eine pauschale Aufwandsentschädigung von derzeit 450 Euro pro Jahr abrechnen. Die pauschale Aufwandsentschädigung wird unabhängig von Ihren tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Bei Einzelabrechnung müssen Sie die Aufwendungen belegen.

 


Erforderliche Unterlagen

Aufstellung der Aufwendungen bei Einzelabrechnung (mit Belegen)


Gebühren

keine

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • §§ 1875 bis 1881 Vergütung und Aufwendungsersatz

Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz (VBVG)

Freigabevermerk

05.02.2026 Justizministerium Baden-Württemberg