Die Einsicht müssen Sie formlos beantragen.
Hinweis: Wenn Ihnen Einsicht gestattet wurde, können Sie auch Kopien oder Auszüge anfordern.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der sich das Grundstück befindet
Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Ein berechtigtes Interesse haben Sie beispielsweise als
Öffentlich-rechtliche Baulasten eines Grundstück stehen nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis.
Beispiele für öffentlich-rechtliche Baulasten sind:
Hinweis: Im Grundbuch sind Grunddienstbarkeiten eingetragen. Diese sind privatrechtliche Verpflichtungen.
Beispiel: Sie gestatten Ihrem Grundstücksnachbarn, sein Abwasser über Ihr Grundstück zu leiten.
Wollen Sie ein Grundstück erwerben, sollten Sie nicht nur das Grundbuch, sondern auch das Baulastenverzeichnis einsehen.
Erkunden Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Ob für die Einsichtnahme Kosten anfallen richtet sich nach der örtlichen Satzung der Gemeinde.
§ 72 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO,Baulastenverzeichnis)
Stand: 16.08.2021
Verantwortlich: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg