Verfahren

Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln anzeigen

Verfahrensablauf

Den Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln können Sie formlos anzeigen. Geben Sie die Adresse der Betriebsstätte und die sachkundige Person an. Änderungen (z. B. Änderung der Adresse für den Firmensitz, Änderung der Internetadresse) zeigen Sie bitte ebenfalls rechtzeitig an.

Außerdem müssen Sie Ihr Gewerbe bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden. Je nach Angebot der Gemeinde erhalten Sie das Antragsformular dort oder können es im Internet herunterladen.

Zuständikgeit

  • das Regierungspräsidium, das für die Gemeinde oder Stadt Ihrer zukünftigen Betriebsstätte zuständig ist
  • für die Sachkenntnisprüfung: die Industrie- und Handelskammern (IHK)


Voraussetzungen

  • Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen:
    • Abfüllen,
    • Abpacken,
    • Kennzeichnen und Lagern,
    • Inverkehrbringen von Arzneimitteln,
    • Vorschriften, die für freiverkäufliche Arzneimittel gelten

Verfügen Sie selbst nicht über die erforderliche Sachkenntnis, muss eine der folgenden Personen diese haben:

  • eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene Person
  • eine von Ihnen mit der Leitung des Unternehmens oder
  • eine von Ihnen mit dem Verkauf beauftragte Person

Hinweis: Bei mehreren Filialen muss in jeder Filiale eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.


Informationen

Bestimmte nicht verschreibungspflichte und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen Sie außerhalb von Apotheken verkaufen. Diese werden als sogenannte frei verkäufliche Arzneimittel bezeichnet.

Welche Arzneimittel das sind, ist in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel näher bezeichnet.


Erforderliche Unterlagen

Nachweise der Sachkenntnis, beispielsweise durch:

  • abgeschlossenes Pharmaziestudium
  • Approbation als Apotheker
  • Hochschulstudium der Chemie, Biologie, Humanmedizin, Veterinärmedizin in Verbindung mit weiteren Nachweisen wie beispielsweise theoretischem und praktischem Unterricht in bestimmten Grundfächern (§15 Arzneimittelgesetz)
  • abgeschlossene Ausbildung als Drogistin oder Drogist
  • Abschlussprüfung als Apothekenhelferin oder Apothekenhelfer beziehungsweise pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter
  • abgeschlossene Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Nachweis, dass Sie vor 1978 nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung eine der folgenden Tätigkeiten ausgeübt haben:
    • eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in einem Handelsbetrieb mit frei verkäuflichen Arzneimitteln oder
    • eine fünfjährige kaufmännische Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Funktion, mit frei verkäuflichen Arzneimitteln

Hinweis: Können Sie diese Nachweise nicht erbringen, müssen Sie eine Sachkenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer ablegen. Sie müssen sich bei der Industrie- und Handelskammer anmelden, in deren Bezirk Ihr Beschäftigungsort oder Ihre Aus- oder Fortbildungsstätte oder Ihr Wohnort liegt.


Gebühren

für die Anzeige: keine

Weitere Kosten können entstehen, z.B. für die

  • Gewerbeanmeldung sowie
  • möglicherweise notwendige Sachkenntnisprüfung vor der IHK

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

  • 17.10.2022 Sozialministerium Baden-Württemberg