Ausschlagung der Erbschaft erklären
Verfahrensablauf
Sie haben zwei Möglichkeiten für die Erklärung der Ausschlagung:
- Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen oder
- Sie gehen zu einer Notarin oder einem Notar für eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Erklärung.
Achtung: Ein bloßer Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.
Zuständikgeit
das Nachlassgericht, in dessen Bezirk die Erblasserin oder der Erblasser zuletzt ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder Sie als ausschlagende Person Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
Voraussetzungen
Sie möchten eine Erbschaft ausschlagen.
Informationen
Wenn Sie Erbin oder Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.
Informieren Sie sich, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind.
Achtung: Beachten Sie, dass Sie mit dem Nachlass auch die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers übernehmen. Sie haften dabei grundsätzlich nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Privatvermögen (Erbenhaftung).
Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie normalerweise die Ausschlagung der Erbschaft erklären.
Erforderliche Unterlagen
keine
Gebühren
Die Kosten sind abhängig vom Einzelfall und werden von vielen Faktoren beeinflusst. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2024 freigegeben.