Für die Anzeige bei der zuständigen Stelle müssen Sie das Formular "Anzeige für das Verwenden pyrotechnischer Effekte auf Tourneen" verwenden.
die Gemeindeverwaltung des Tourneeortes (Ortspolizeibehörde)
Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie
Sie wollen auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden? Dann müssen Sie das der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2:
Hinweis: Die Anzeige ist auch erforderlich für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kateogorien F1, F2, T1, P1 und S1.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.06.2021 freigegeben.