Vereinsgründung - Verein beim Finanzamt anmelden
Verfahrensablauf
Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits vor der Gründungsversammlung mit dem zuständigen Finanzamt ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen.
Hinweis: Gleichzeitig sollten Sie den Satzungsentwurf auch beim Vereinsregistergericht des Amtsgerichts vorlegen, um die Frage der formellen Satzungsmäßigkeit zu klären.
Nach der Gründungsversammlung können Sie die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen. Es stellt Ihnen nach Prüfung der Satzung einen Bescheid über die „Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen“ aus.
Diese Feststellung gilt so lange bis sie vom Finanzamt aufgehoben wird. Sie brauchen sie für
- eine kostenfreie beziehungsweise verbilligte Eintragung in das Vereinsregister und
- die Frage der steuerlichen Begünstigung von Spenden.
Hinweis: Über eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit kann das Finanzamt in Form eines Steuerbescheids oder eines Freistellungsbescheids entscheiden. Dies ist nur nachträglich für den einzelnen Steuerabschnitt (Kalenderjahr) möglich.
Zuständikgeit
das Finanzamt, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Voraussetzungen
Sie müssen mindestens einen Satzungsentwurf vorlegen.
Informationen
Vereine müssen Körperschaftsteuer zahlen.
Bei gemeinnützigen Vereinen gilt dies nur für die Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.
Lassen Sie daher beim Finanzamt prüfen, ob Ihr Verein als gemeinnützig eingestuft werden kann.
Gemeinnützige Vereine, deren Einnahmen aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu gering sind, überprüft das Finanzamt in der Regel alle drei Jahre. Eine jährliche Körperschaftsteuererklärung für den Verein müssen Sie in diesen Fällen nicht abgeben. Sie erhalten stattdessen zur gegebenen Zeit ein Aufforderungsschreiben zur Abgabe der notwendigen Erklärungen.
Erforderliche Unterlagen
- Satzung (von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben)
- Gründungsprotokoll
- Mitgliederliste
Gebühren
keine
Rechtsgrundlage
§§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) (Steuerbegünstigte Zwecke)
Freigabevermerk
08.02.2024; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg