Die Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt die zuständige Stelle des Einäscherungsortes. Diese darf nur erteilt werden, wenn bei der zweiten Leichenschau nach § 17 BestattVO keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt wurden. Ergeben sich bei der Untersuchung von Verstorbenen nach § 17 Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um eine unbekannte Person, darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.
Gemeinde-/Stadtverwaltung des Einäscherungsortes
Sie möchten eine verstorbene Person einäschern lassen.
Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert.
Hinweis: Die Untersuchung der verstorbenen Person ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.
Die Gebühren beziehungsweise Kosten sind je nach Gemeinde unterschiedlich.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.02.2022 freigegeben.