Verfahren

Religionsunterricht - sich selbst oder ein Kind abmelden

Verfahrensablauf

Eltern beziehungsweise Schülerinnen oder Schüler müssen schriftlich erklären, dass sie sich vom Religionsunterricht abmelden. Die Erklärung wird bei der Schulleitung abgegeben. Je nach Alter gilt:

  • vor dem 12. Geburtstag:
    Beide Elternteile müssen die Erklärung unterschreiben.
  • nach dem 12. und vor dem 14. Geburtstag:
    Zusätzlich zur Unterschrift beider Eltern muss sich die Schülerin beziehungsweise der Schüler mit der Abmeldung bei der Schulleitung ausdrücklich einverstanden erklären. Ab diesem Alter dürfen Schülerinnen und Schüler nicht gegen ihren Willen in einem anderen Bekenntnis erzogen werden. Auch können ihre Eltern sie nicht mehr gegen ihren Willen abmelden.
  • nach dem 14. und vor dem 18. Geburtstag:
    Die Schülerin oder der Schüler muss die Erklärung unterschreiben. Zum Übergabetermin bei der Schulleitung müssen die Eltern eingeladen werden.

Die Erklärung muss neben den Unterschriften der Elternteile beziehungsweise Ihrer Unterschrift folgende Angaben enthalten:

  • Name
  • Klasse
  • Datum

Zuständikgeit

die jeweilige Schule


Voraussetzungen

Die Schülerinnen oder Schüler müssen Glaubens- und Gewissensgründe vorbringen, die der Teilnahme am Religionsunterricht entgegenstehen.

Hinweis: Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens- und Gewissensgründe findet nicht statt.


Informationen

Religionsunterricht ist an öffentlichen Schulen Pflicht. Wollen Schülerinnen oder Schüler nicht daran teilnehmen, müssen sie sich abmelden beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten abgemeldet werden. Sie besuchen danach ab Klassenstufe 5 den Ethikunterricht.

Hinweis: Eine erneute Anmeldung zum Religionsunterricht kann die Schule zum nächsten Schulhalbjahr berücksichtigen.


Erforderliche Unterlagen

keine


Gebühren

keine

Rechtsgrundlage

Schulgesetz (SchG)

  • § 96 (SchG) Grundsätze
  • § 100 (SchG) Teilnahme am Religionsunterricht
  • § 100 a (SchG) Ethikunterricht

Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG)

  • § 5

Verwaltungsvorschrift "Teilnahme am Religionsunterricht"

Verwaltungsvorschrift „Ethikunterricht“ Landesrecht BW - Ministerium für Kultus, Jugend und Sport | Verwaltungsvorschrift (Baden-Württemberg) | Ethikunterricht | i. d. F. v. 04.06.2019 | gültig ab 01.08.2019 (landesrecht-bw.de)

Freigabevermerk

20.02.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg